§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen: Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland – Freistaat Sachsen e.V.
Wenn sinnvoll, kann die Kurzform „ABiD Sachsen e.V. und dem Zusatz „Für Selbstbestimmung und Würde“ verwendet werden.
2. Der ABiD Sachsen e.V. ist im Vereinsregister Chemnitz eingetragen.
3. Der Sitz des Verbandes ist 09496 Marienberg, Scheffelstraße 3.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Verband ist eine weltanschaulich oder religiös nicht gebundene von Parteien, Organisationen und staatlichen Behörden unabhängige, demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation.
2. Im Verband wirken Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und weitere engagierte Bürger.
3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (Paragraphen 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
4. Zweck der Körperschaft, ist die Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen und ihrer Angehörigen sowie die Förderung und Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen und die Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann jedoch zur Erfüllung des Satzungszwecks Eigentum erwerben und Zweckbetriebe auf sozialem Gebiet wie in der Jugendhilfe, in der Behinderten- und Altenhilfe, der Mobilitätshilfe für behinderte Menschen, im Bildungswesen oder Ähnlichem, welche die Gemeinnützigkeit nicht gefährden entsprechend der Abgabenordnung, unterhalten.
6. Für seine innere Wirkungsweise gilt das Prinzip der Uneigennützigkeit und gegenseitigen Unterstützung. Seine äußere Wirkungsweise erfolgt in Übereinstimmung mit der UN Behindertenrechts-Konvention durch öffentlichkeitswirksame Tätigkeit bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des ABiD Sachsen e.V. sind natürliche Personen die sich in Orts-, Kreis- bzw. behinderungsspezifischen Vereinigungen oder Gruppen organisieren können.
2. Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer regulären Zusammenkunft.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung sowie bei Auflösung des Verbandes.
4. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband gestrichen werden. Dem gestrichenen Mitglied steht das Recht zu, sich innerhalb von 4 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das kann schriftlich als auch mündlich erfolgen. Erst dann wird der Beschluss rechtskräftig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht – aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, – Kandidaten für die Wahl zu benennen, – selbst zu kandidieren, – Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Hilfe und Beistand zu erhalten.
2. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an, verpflichtet sich, sie einzuhalten und regelmäßig Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verband.
§ 5 Förderer
1. Förderer können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie Zweck und Ziel des Verbandes unterstützen.
2. Sie haben das Recht, einen einmaligen oder regelmäßigen Förderbeitrag an eine der Satzung nicht widersprechende Verwendung zu binden.
3. Sie werden über die Arbeit des Verbandes und den Einsatz der Mittel informiert.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie wird durch den Vorstand in der Regel alle zwei Jahre einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Monate zuvor in Schriftform. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vorliegen.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über deren Entlastung. Sie beschließt außerdem über die Grundsätze der Verbandsarbeit, die Wahlordnung und bestätigt die vom Vorstand erarbeitete Beitragsordnung.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand mehrheitlich oder 25% aller Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von zwei Monaten stattfinden.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und mindestens einen Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dazu sind zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter und ein Protokollant zu bestimmen. Beide unterschreiben das Protokoll. Bei Wahlen wird außerdem ein Wahlleiter bestimmt, der das Wahlprotokoll unterzeichnet.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus – Vorsitzende/n – Stellvertretende/n Vorsitzende/n – Schatzmeister – und bis zu vier Beisitzer/innen
2. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sollten Menschen mit Behinderung oder deren Interessenvertreter sein.
3. Der Vorstand tagt mindestens 2x jährlich. Die Sitzungen sind für Mitglieder offen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder das Stimmrecht ausübt. Briefverfahren ist möglich. Es ist ein Protokoll zu führen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen.
6. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand mit den gewählten Nachfolgekandidaten. Stehen keine Nachfolgekandidaten mehr zur Verfügung, kann sich der Vorstand mit geeigneten Mitgliedern ergänzen und die Aufgaben im Vorstand neu verteilen. Dabei können die neuen Vorstandsmitglieder nur die Funktion der Beisitzer übernehmen, da sie keine Rechtsfähigkeit erlangen. Bei einer Umverteilung der Vorstandsfunktionen ist die Eintragung ins Vereinsregister zu korrigieren.
7. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Neuwahl eines Vorstandes um maximal 6 Monate.
8. Der Verband wird im Rechtsverkehr durch den geschäftsführenden Vorstand laut BGB vertreten. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt allein nach vorheriger Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 9 Die Rechnungsprüfer
Die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer kontrollieren die gesamte Finanzwirtschaft und die damit im Zusammenhang stehende ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit des Verbandes. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Beim nicht nur vorübergehenden Ausfall von Rechnungsprüfern ist wie beim Vorstand zu verfahren.
§ 10 Finanzen / Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen aus öffentlicher Hand, aus Förderbeiträgen und Spenden.
3. Der Vorstand arbeitet nach einer Finanzordnung und einem jährlichen Haushaltsplan.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Förderung satzungsgemäßer Zwecke von Unterorganisationen ist zulässig.
6. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen, die ihnen bei der Ausführung eines Vorstandsauftrages entstanden sind.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Die Haftung des Verbandes
Die Haftung des Verbandes regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Auflösung des Verbandes
1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Streichung der Körperschaft, sowie bei Verlust der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen zuzuführen, die für Menschen mit Behinderung tätig sind, vorrangig aber dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Marienberg, 10.02.2016
Hier können Sie die aktuelle Satzung des Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland – Freistaat Sachsen e.V. (2016 Satzung-ABID-2016) herunterladen.